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18 § 133 Abs. 1 ZPO.
Fälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günsti-
gen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss in-
nerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der
zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt
der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung
als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhält-
nisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungs-
frist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu lau-
fen beginnt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember
2001 in Sachen M. H.